UNA Synth / Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der UNA-Synth GmbH
§1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen finden auf alle Aufträge bzw. Verträge zwischen der Firma UNA-Synth GmbH – nachfolgend Auftragnehmer genannt – und dem Auftraggeber Anwendung. Die Geschäftsbedingungen gelten durch widerspruchslose Annahme der Angebote oder der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als vereinbart. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ganzinhaltlich widersprochen, es sei denn, ihre
Anwendbarkeit ist gesondert schriftlich vereinbart.
1.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie mündliche Absprachen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung. Dies gilt
insbesondere für mündliche Erklärungen, Bestätigungen und Zusagen unserer Angestellten, für deren Wirksamkeit es der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung bedarf.
1.3 Auftraggeber i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
§ 2 Auftragsbestätigung, Vertragsbedingungen
2.1. Der Leistungsumfang eines Auftrags wird grundsätzlich vor Auftragserteilung festgelegt. Die Angebote des Auftragnehmers sind bezüglich des Leistungsumfangs, der Fristen und der Preise bis zum endgültigen Vertragsabschluss nicht bindend. Erst die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers entfaltet bezüglich ihres Inhalts Bindungswirkung. Nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sowie der Fristen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
2.2 Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „cirka“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen werden von uns entsprechend verstanden und ggf. ist eine Bestätigung entsprechend gemeint.
2.3 Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch – und abfüllbedingte Abweichungen von 10 % + - gelten als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen werden in der Rechnung dementsprechend mindernd oder erhöhend voll berücksichtigt.
§ 3 Zahlungsbedingungen
3.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.
3.2 Die Preise sind Nettopreise. Zusätzlich zu allen Entgelten und Preisen wird die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültige
Umsatzsteuer erhoben.
3.3 Sofern ein Festpreis vereinbart ist, kann der Auftragnehmer je nach Umfang des Projektes bereits mit der Auftragsbestätigung eine erste Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 50 % auf den im Auftrag ausgewiesenen Endbetrag in Rechnung stellen. Er kann darüber hinaus entsprechend dem geleisteten Teil der geschuldeten Gesamtleistung anteilig Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.
3.4 Beanstandungen der Rechnungen des Auftragnehmers sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet mitzuteilen.
3.5 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers mit einer Teilrechnung oder der Endrechnung ergeben sich vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
3.6 Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3.7 Ansprüche des Auftragnehmers auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.
§ 4 Lieferbedingungen
4.1 Die vereinbarten Lieferfristen und Termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist.
4.2 Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und –frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören – berechtigen
uns, vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch
bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
4.4 Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrage zurücktreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung kann er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten ist durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 5 Versendung und Annahme
5.1 Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, außer wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus durchführen.
5.2 Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeuges und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.
5.3 Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers.
5.4 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.
§ 6 Verpackung
6.1 Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
6.2 Kommt der Käufer der unter 6.1 genannten Verpflichtung nicht fristgerecht nach, sind wir berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
6.3 Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies
nicht vorher schriftlich vereinbart ist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem wir unstreitig keine Forderung mehr gegen ihn haben.
7.2 Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß §
7.5 auf uns übergehen.
7.3 Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Zum Zwecke der Rücknahme sind wir ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten.
7.4 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i.S.d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i.S.d. §§947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
7.5 Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß § 7.4 nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns
die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) Forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab.
7.6 Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
7.7 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
§ 8 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers
8.1 Für Sachmängel haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) oder Kaufpreisminderung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Weiterverwenden durch Probenahme von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
2. Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen.
3. Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig.
Das gleiche gilt im Falle einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei so einer überheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste.
4. Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist jedenfalls nach Ablauf von 8 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung wegen Falschlieferung bleibt unberührt.
8.2 Das Recht des Käufers, im Falle eines Sachmangels unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
8.3 Für Sachmängel haften wir auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe des folgenden § 10.
§ 9 Rückstellmuster
Um Nachuntersuchungen zu ermöglichen wird aus jeder Charge Material rückgestellt und 10 Jahre nach Herstellung aufbewahrt. Davon
abweichende Aufbewahrungsfristen können mit dem Kunden schriftlich vereinbart werden.
§ 10 Haftung für Schäden
10.1 Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt:
1. Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen.
2. Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir nur für vorsätzliche oder grobfahrlässige
Vertragsverletzung.
10.2 Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir – unabhängig vom Haftungsgrund wie unerlaubte Handlung oder Vertragspflichtverletzung – nur ein, wenn sie durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
10.3 Wir haften auch nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir für schuldhaft falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
10.4 Alle Ansprüche im Sinne dieses § 10 verjähren ein Jahr nach der schadenverursachenden Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Bedingungen unberührt.
§ 11 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht,
11.1 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecke am nächsten kommt.

 
 
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